SAPV: Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche
Im eigenen Zuhause sein zu können, sich geborgen fühlen und am Familienleben teilhaben – das ist auch und gerade für palliativ erkrankte Kinder und Jugendliche besonders wichtig. Unser spezialisiertes ambulantes Palliativteam (SAPV) unterstützt die Familien in diesem Wunsch. So lange und wann immer möglich versorgt es die jungen Patient:innen im vertrauten Umfeld daheim.
Zuhause individuell gut versorgt
Die SAPV ergänzt die palliative Grundversorgung. Diese übernehmen niedergelassene Kinder- und Jugendärzt:innen, die ambulanten (Kinder-) Krankenpflegedienste sowie ambulante (Kinder-) Hospizdienste. Eine gute Begleitung zuhause schafft für Familien mit einem lebensbedrohlich erkrankten Kind eine große Entlastung. Psychologische Begleitung und sozialrechtliche Beratung sind bei uns zentrale Bestandteile der Versorgung. Auch die gesunden Geschwister nehmen wir in den Blick. Für sie haben wir ein eigenes Geschwisterprojekt, das SisBroJekt.
Niemand bleibt allein!
Kinder und Jugendliche, die lebensbedrohlich oder lebenslimitierend erkrankt sind, haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf eine spezialisierte häusliche Kinderpalliativversorgung. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung, auch wenn die Lebenserwartung nur sehr ungenau oder gar nicht prognostizierbar ist. Viele Erkrankungen in der pädiatrischen Palliativmedizin sind sehr selten.
Sie treten vorwiegend im Kindesalter auf.
Alles im Blick!
Unser SAPV-Team übernimmt eine Lotsenfunktion. Es koordiniert die Versorgung in Kooperation mit den allgemein palliativversorgenden Partnern. Es gibt Hilfestellung in sozialrechtlichen und organisatorischen Fragen, koordiniert die Palliativversorgung zuhause und ist Ansprechpartner:in – auch bei Fragen anderer Versorger:innen. Es richtet seine Arbeit danach aus, den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Familie gerecht zu werden. Die Kolleg:innen stehen rund um die Uhr für telefonische Notfallberatung und Krisen-hausbesuche zur Verfügung. Das gibt Sicherheit!
Ich kann das SAPV-Team Tag und Nacht anrufen. Am Wochenende, einfach immer. Das ist mir das Wichtigste. Es nimmt mir die Angst. Das Team ist rund um die Uhr für mich als Mutter erreichbar.
Mutter eines Patieten
Expertise schafft Vertrauen
Das SAPV-Team arbeitet eng mit dem Team der Station Lichtblicke zusammen. Um die Versorgung einer Familie optimal zu gestalten, sind alle Kolleg:innen im ständigen Austausch. Die Patient:innen werden teils auch stationär – auch zu wiederholten Aufenthalten – aufgenommen. Viele Familien betreut unser großes Kinderpalliativteam über Jahre, sei es stationär oder im vertrauten Umfeld zuhause. Es wächst ein Vertrauensverhältnis, das den Familien Sicherheit gibt. Und wo Sicherheit ist, findet auch Lebensfreude ihren Platz!
Wissenswertes & Kontakt
Sie möchten mehr erfahren, wie unser SAPV-Team arbeitet? Fragen und Antworten haben wir für Sie im Service-Bereich zusammengestellt.
Kontakt aufnehmen können Sie über das Kontaktformular oder direkt. Das SAPV-Team erreichen Sie telefonisch unter 02363 – 975 710 und per Email unter sapv@kinderklinik-datteln.de
Dir gefällt was wir tun?
Dann werde doch Teil unseres Teams! Wir freuen uns über Kolleg:innen aus dem pflegerischen, medizinischen und psychosozialen Bereich.
Das Compliance-Konzept des pädiatrischen SAPV-Teams
Das SAPV-KJ Team Datteln bekennt sich dazu, die Regeln des Compliance Konzeptes einzuhalten. Es umfasst die eigenen Werte.
Zu uns kommen Kinder mit lebensbedrohlichen bzw. lebensverkürzenden Erkrankungen. Ihre Krankheitsbilder, ihre Symptome, ihr Alter und ihr jeweiliges Entwicklungsstadium sind sehr unterschiedlich. Viele von ihnen leiden unter sehr seltenen Erkrankungen. Bitte scheuen Sie sich nicht, Kontakt zu unserem Kinderpalliativteam aufzunehmen. Anhand Ihrer Informationen schätzen wir Ihre Situation ein. Wir schauen dann, ob eine spezialisierte Palliativversorgung für Ihre Familie angezeigt ist.
Träger des SAPV-KJ-Teams der Vestischen Kinder- und Jugendklinik – Universität Witten / Her-decke (VKJK) ist die Vestische Caritas-Kliniken GmbH (VCK GmbH). Daher können Strukturen der VKJK (Controlling, Beschwerdemanagement etc.) und der VCK GmbH (Compliance-Beauf-tragte etc.) mit genutzt werden.
Bei Korruption wird oft von einem unsichtbaren Phänomen gesprochen, da es in der Regel nur zwei Täter:innen gibt, die beide auch alles dafür tun, ihr Handeln zu verschleiern: denjenigen / diejenige, der/die die Bestechung durchführt und denjenigen/diejenige, der/die sie annimmt. Der/die durch diese Aktivität Geschädigte erfährt davon entweder erst sehr viel später oder gar nicht. Daher müssen in korruptionsgefährdeten Bereichen sowohl klare Regeln als auch Möglichkeiten zur Prüfung geschaffen werden. Einer der Schlüsselbegriffe der Korruptionsbekämpfung ist Transparenz. Diese muss zunächst erreicht werden, um ein möglicherweise korruptes Verhalten zu erkennen und dadurch zu vermeiden.
Korruption lässt sich als Ausnutzen von anvertrauter Macht zum persönlichen Vorteil definieren.
Dieses Ausnutzen anvertrauter Macht steht dem Leitbild entgegen, auf das wir alle – persönlich und als Öffentlichkeit – vertrauen: die Sachlichkeit der Berufsausübung. Durch jede beeinflusste Handlung entsteht ein materieller und/oder immaterieller Schaden bei einem Auftraggebenden, einem Auftragnehmenden oder bei der Allgemeinheit, der auf den ersten Blick oft schwer auszumachen ist.
Da das frühere Strafrecht nicht alle Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen erfasst hat, wurden im Jahr 2016 spezielle Antikorruptions-Regelungen geschaffen: §§ 299a und b StGB. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, bei Korruptionsverdacht auch ohne Strafanzeige nachdrücklich ermitteln und überführte Täter:innen bestrafen zu wollen. Und in der Tat zeigt das jährliche Lagebild des Bundeskriminalamts, dass sich seither die Fallzahlen re-duzieren. Auch bei den Krankenkassen sowie beim GKV-Spitzenverband sind Stellen zur Korruptionsbekämpfung geschaffen worden, die mit den Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten.
„Bestechlich“ i.S.d. § 299a StGB durch die Annahme von Zuwendungen können Angehörige eines Heilberufes sein. Auf der anderen Seite kann jedermann den Straftatbestand der Bestechung (§ 299b StGB) erfüllen. Dabei kommt es auf die sog. „Unrechtsvereinbarung“ an, die dem Bestechenden einen unlauteren Vorteil verschaffen soll. Unlauter ist die Bevorzugung eines Dritten dann, wenn sie nicht auf sachlichen Erwägungen gründet, sondern durch den erwarteten Vorteil – in der Regel die Gewährung einer Zuwendung – geleitet ist.
Entscheidend im Einzelfall ist die Frage, was „noch lauter“ und was „nicht mehr lauter“ ist. Hierzu macht der Gesetzgeber zwar keine Angaben, angesichts seiner Zielrichtung sind allerdings vage oder auslegungsfähige Sachverhalte zu vermeiden.
Korruptes Verhalten Einzelner kann das pädiatrische SAPV Team, aber auch die Vestische Kinder- und Jugendklinik – Universität Witten/Herdecke und damit die gesamte VCK GmbH in Verruf bringen. Das kann sogar erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen, wenn etwa die Spendenbereitschaft bei negativer Berichterstattung in der Öffentlichkeit nachlässt. Daneben drohen dem Unternehmen Bußgelder in beträchtlicher Höhe.
Auch für korrupt handelnde Mitarbeitende hat ihr Verhalten weitreichende Folgen: es drohen sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen. Dieses Compliance-Konzept stellt für alle Mitarbeitenden verbindliche Regeln auf, insbesondere für den Umgang mit Zuwendungen und gibt Handlungshilfen für den Alltag.
Dieses Compliance-Konzept gilt für alle Mitarbeitenden einschließlich der Führungskräfte des SAPV-KJ-Teams. Es ist eingebunden in das Compliance-Management-System der VCK GmbH. Dieses Compliance-Konzept regelt ausgewählte Compliance-Risiken für das SAPV-KJ-Team und die zu beachtenden Regelungen zur Einhaltung der relevanten rechtlichen und innerbetrieblichen Vorgaben.
Unter „Compliance“ ist die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmens-internen Regelungen zu verstehen. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Compliance-Konzeptes ist die Geschäftsführung, der Chefarzt und die pflegerische Bereichsleitung. Darunter fällt auch die Korruptionsprävention.
Der/die Compliance-Beauftragte berät und unterstützt die Verantwortlichen bei dieser Aufgabe, z. B. durch rechtliche Prüfung von Sachverhalten und Verträgen, durch Erarbeitung interner Compliance-Richtlinien sowie durch Information und Schulung der Mitarbeitenden.
In allen Zweifelsfragen ist der/die Compliance-Beauftragte(r) der VCK GmbH laut der aktuellen Beauftragtenliste der Vestischen Kinder- und Jugendklinik erste(r) Ansprechpartner(in).
4.1 Zuwendungen
Zuwendungen sind im Alltag des SAPV-KJ-Teams selbstverständlich. So sind etwa Spenden von Privatpersonen oder Vereinen ebenso üblich und erwünscht wie Rabatte, die von Geschäftspartner:innen im Einkauf, der über die VCK GmbH abgewickelt wird, gewährt werden. Zuwendungen sind aber nicht nur Geldzahlungen oder finanzielle Vergünstigungen. Auch Sach-zuwendungen wie Einladungen zu Reisen, die Gewährung von Dienstleistungen, die Zurver-fügungstellung von Geräten oder Fahrzeugen, Bewirtungen oder der Zugang zu Veranstaltungen, die Übersendung von Werbeprämien etc. sind Vorteile im Sinne der Korruptionsbekämpfung. Daher stellt z.B. auch die von Unternehmen finanzierte Teilnahme von Ärzten/Ärztinnen, Pflegepersonal oder Therapeut:innen an Fortbildungsveranstaltungen der Pharma-Hersteller oder Medizintechnik-Unternehmen eine Form der Zuwendung dar. Um erlaubte Zuwendungen von potentiell korrupten Verhaltensweisen abzugrenzen, sind von der Rechtsprechung und in Fachgremien die nachfolgend dargestellten Prinzipien entwickelt worden.
4.2 Trennungsprinzip
Zunächst müssen Zuwendungen unabhängig von Beschaffungsentscheidungen bzw. Umsatzgeschäften sein. Zwischen dem gebenden und dem nehmenden Teil der Zuwendung muss Einigkeit darüber bestehen, dass mit der Zuwendung keine Umsatzerwartung verbunden ist. Nicht immer lässt sich eine organisatorische Funktionstrennung zwischen dem/der Zuwendungsempfangenden und demjenigen, der die Umsatzentscheidung trifft, erreichen. Die Einflussnahme eines/einer Mitarbeitenden (beispielsweise im ärztlichen Dienst) auf die Produktauswahl (z. B. Arzneimittel) kann bereits kritisch sein. Entscheidungen für ein Produkt sollten daher immer nachvollziehbar, ausführlich und schriftlich begründet werden. Das Trennungsprinzip gilt auch bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen. Insbesondere das Vier-Augen-Prinzip ist als Gegenkontrolle bei bestimmten Vorgängen wirksam einzusetzen. In korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten stellt es durch die Beteiligung mehrerer (meistens zwei) Beschäftigter oder Organisationseinheiten eine Mitprüfung sicher.
4.3 Transparenz- und Genehmigungsprinzip
Darüber hinaus müssen alle (auch nur angebotene und noch nicht erhaltene) Zuwendungen und Vergütungen offengelegt werden. Sämtliche Leistungen direkt an das pädiatrische SAPV-KJ-Team müssen schriftlich festgehalten und durch die Geschäftsführung der VCK GmbH genehmigt werden. Damit wird zum einen Transparenz geschaffen und zum anderen eine Compliance-Prüfung ermöglicht.
4.4 Äquivalenzprinzip
Wenn im Gegenzug für die Zuwendung eine Leistung des/der Empfangenden erfolgt, dann müssen beide in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung sind viele Faktoren zu berücksichtigen (z. B. der fachliche Anspruch, die Kompetenz des Leistungserbringers und seine Stellung in der Hierarchie, der zu leistende Zeitaufwand etc.). Wenn etwa eine Ärztin oder ein Arzt einen Fach-vortrag auf der wissenschaftlichen Veranstaltung eines Pharmaherstellers hält, dann muss das Honorar dem Aufwand angemessen und marktüblich sein. Außerdem dürfen besonders luxuriöse Leistungen (z. B. im Rahmen der Bewirtung oder der Reisegestaltung) nicht angenommen werden.
Auch hier gilt, dass sinnvolle Kooperationen im Gesundheitswesen nicht verhindert werden sollen, sondern gesundheitspolitisch sogar gewollt sind und dem fachlichen Austausch dienen. Jedoch sind sie immer auf Anhaltspunkte für unlautere Vereinbarungen zu prüfen. Das Honorar muss der erbrachten Leistung nachvollziehbar entsprechen.
4.5 Dokumentationsprinzip
Alle Leistungen und Gegenleistungen, die im Rahmen von Verträgen/Vereinbarungen mit einem/einer Zuwendungsgebenden erbracht werden, müssen schriftlich dokumentiert werden. Insbesondere ist zu definieren, welche Zuwendung zu welchem Zweck erfolgt und welche Leistungen konkret im Gegenzug dafür zu erbringen sind.
5.1 Umgang mit Geld- und Sachgeschenken sowie anderen Vorteilen
Korruption beginnt in vielen Fällen mit der Annahme von Geschenken, Einladungen oder Vergünstigungen oder dem Gewähren von Vorteilen, die Mitarbeitende unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch die Weitergabe des Vorteils an Dritte (z. B. Angehörige oder Vereine), er-halten, ohne dass sie einen Anspruch darauf haben. Mit dem gezielten „Anfüttern“ seitens des / der Gebenden soll Dankbarkeit und eine wachsende Abhängigkeit von Beschäftigten erzeugt werden. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen getätigte Versprechen bzw. Angebote und Forderungen können für sich allein schon strafbar sein, selbst wenn es später nicht zum Leistungsaustausch oder zur Annahme des Vorteils kommt. Zu diesen wirtschaftlichen Vorteilen gehören neben den oben genannten Zuwendungen auch
- besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften, z. B. spezielle Einkaufskonditionen, sofern sie nicht allen Beschäftigten der VCK GmbH oder einer Berufsgruppe, der der/die Mitarbeitende angehört, allgemein gewährt werden,
- die Zahlung unverhältnismäßig hoher Honorare für Nebentätigkeiten, z. B. Vorträge, Gutachten, Beraterverträge.
Geschenke und Belohnungen sowie sonstige Vergünstigungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit dürfen immer nur mit Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden. Sie sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Sofern es sich nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt wie beispielsweise Massenwerbeartikel (Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke, USB-Sticks usw.) oder um eine angemessene Bewirtung (Einladung zu Kaffee, Verköstigung während eines Hausbesuchs oder auf Kongressen usw.), gilt die Zustimmung als erteilt.
Wichtig ist jedoch immer, sich auch nicht mit kleinen Gefälligkeiten in der fachlichen Objektivität beeinflussen zu lassen.
Vor Annahme einer Zuwendung sollten sich immer folgende Fragen gestellt werden:
- Ist der mir gewährte Vorteil erheblich, übersteigt er also das normale Maß von Werbegeschenken?
- Besteht zum Geschenkgebenden eine außerdienstliche oder private Beziehung?
Bezweckt der/die Geschenkgebende eine Einflussnahme bzw. will er gezielt eine positive Atmosphäre für meine künftigen Entscheidungen erzeugen? - Konnte eine Äußerung oder ein Verhalten von mir dahingehend missverstanden werden, dass ich eine Zuwendung erwarte
- Wenn die Annahme der Zuwendung morgen in der Zeitung steht: würde damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in das gesetzesmäßige Vorgehen des SAPV Teams oder der VCK GmbH gefährdet
Unproblematisch sind dagegen folgende Fälle:
Es handelt sich bei der Zuwendung um eine kleine Aufmerksamkeit ohne wirklichen wirtschaftlichen Wert.
Eine Einladung entspricht lediglich der Höflichkeit im geschäftlichen Umgang mitein-ander und stellt weder eine Bereicherung dar, noch erspart sie größere eigene Aufwendungen.
Es wird nur eine Vergünstigung gewährt (z. B. ein Rabatt), der auch vielen anderen Personen gewährt wird.
5.2 Zuwendungen direkt an Mitglieder des SAPV-KJ-Teams
Wenn Patient:innen bzw. deren Angehörige aus Dankbarkeit nach Beendigung der SAPV-Ver-sorgung an die „SAPV-Kasse“ einen angemessenen Betrag zahlen, ist das unproblematisch. Wichtig ist neben der Angemessenheit der Höhe vor allem, dass die Zahlung nach Ende der Versorgung erfolgt. Zahlungen währenddessen oder sogar davor sind nicht erlaubt. Es soll damit bereits der Eindruck vermieden werden, dass die Qualität der Leistungen beeinflussbar wäre oder die Patient:innen bzw. deren Angehörige sich das Wohlwollen der Mitarbeitenden verschaffen müssten, um gut versorgt zu werden.
Falls größere Beträge gespendet werden sollten, sind die Geber:innen auf die Möglichkeit einer (auch zweckgebundenen) Spende zu Gunsten des gemeinnützigen Fördervereins hinzuweisen.
5.3 Drittmittel
Wichtige Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Verfahren ist die frühzeitige Beteiligung der Verwaltung an den Verhandlungen mit den Drittmittelgebern. Die hierzu erforderlichen Angaben der einwerbenden Mitarbeitenden müssen vollständig und richtig sein.
Die Beziehungen zu privaten Mittelgebern sind in ihrer Gesamtheit gegenüber der VCK GmbH als Trägerin des SAPV-KJ-Teams transparent zu machen.
Der Abschluss eines Vertrages darf nicht mit projektfremden Bestellungen oder Beschaffungen in Verbindung stehen (Kopplungsgeschäfte). Eine solche Verbindung deutet auf eine Unrechts-vereinbarung im Sinne der §§ 299a/b StGB hin und darf auch nicht stillschweigend bestehen. Bei der Einwerbung von Drittmitteln sind zwingend die beschriebenen Trennungs-, Transparenz-, Genehmigungs-, Dokumentations- und Äquivalenzprinzipien sowie das Prinzip der Bargeldlosigkeit einzuhalten.
5.4 Einkauf
Einkauf und Beschaffung werden in der Regel zentral von der dafür eingerichteten Abteilung der VCK GmbH abgewickelt. Durch geeignete Kontrollmechanismen ist sicherzustellen, dass die Prinzipien der Antikorruption eingehalten werden. Ausnahmen hiervon müssen sachlich begründet sein, beispielsweise
- komplexe Medizintechnik: diese wird direkt von der Abteilung für Medizintechnik eingekauft,
- Geräte der Informationstechnologie: diese werden von der IT-Abteilung beschafft,
- Second-Hand-Artikel, die aus ökologischen Gründen und solchen der Kostenersparnis eingesetzt werden, z. B. gebrauchte Bürostühle. Hier wird auf die Eigeninitiative der Mitarbeitenden zurückgegriffen,
- Software, z. B. zur Behandlungsdokumentation. Diese wird mit dem Digital Chief Officer ausgesucht und dann beschafft oder „gemietet“ (Lizenz für eine bestimmte Laufzeit).
Rückvergütungen von Geschäftspartner:innen (auch als „Kick-back“ bezeichnet) auf getätigte Umsätze sind dann zulässig, wenn sie transparent gemacht werden und der damit erreichte wirtschaftliche Vorteil an den Kostenträger weitergegeben wird, z. B. bei der Berechnung von Leistungen der SAPV. Insofern sind nachträgliche Rückvergütungen genauso wie im Vorhinein ausgehandelte Rabatte zu bewerten.Von Geschäftspartner:innen gewährte Skonti in Höhe von maximal 2 % des Kaufpreises bzw. des Umsatzes dürfen behalten werden und dem SAPV-KJ-Team selbst zugutekommen.
- 6.1 Passive Teilnahme an Veranstaltungen
Die Teilnahme an Veranstaltungen (Symposien, Konferenzen, Kongressen, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen), die zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch, der Ver-mittlung und Verbreitung von Forschungsergebnissen dienen und im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen, ist grundsätzlich zulässig. Da diese Veranstaltungen in der Regel von Dritten (Pharma-Herstellern oder Medizintechnik-Unternehmen) finanziert werden, muss die Teilnahme jedoch vor Reiseantritt vom Träger genehmigt werden.
Ein Dienstreiseantrag ohne den Hinweis auf die Drittfinanzierung ist nicht ausreichend, da die Genehmigung nur das Fernbleiben vom Dienst umfasst, nicht jedoch die Annahme eines geld-werten Vorteils. Voraussetzung für die wirksame Genehmigung ist daher die Darstellung aller beabsichtigten Unterstützungsleistungen des Zuwendungsgebers, z. B. durch Vorlage der Einladung.Wenn bei Veranstaltungen von dem/der Teilnehmenden keine eigene Leistung erbracht wird, ist Folgendes zu beachten:
- Die Veranstaltung muss Berufsbezug zum Tätigkeitsgebiet des/der Teilnehmenden auf-weisen und einen wissenschaftlichen Charakter haben. Ein Bezug zu den Produkten des Herstellers/Veranstalters ist dabei unproblematisch.
- Der Umfang der Kostenerstattung muss sich beschränken auf:
o Angemessene Hin- und Rückreisekosten (Bahnticket 1. Klasse oder 0,38 EUR pro Autokilometer, bei Flugreisen sind innereuropäisch die Kosten der Economy-Class sowie der Business-Class für interkontinentale Flüge angemessen. Die Erstattung von First-class-Flügen ist hingegen immer unangemessen); Reisekosten müssen immer konkret nachgewiesen und abgerechnet werden, eine Pauschale ist in jedem Fall unzulässig
o Notwendige Übernachtungskosten am Veranstaltungsort (es darf sich maximal um ein 4-Sternehotel handeln, ein 5-Sternehotel ist immer unzulässig)
o Registrierungs- bzw. Kongressgebühren
o Kosten für Bewirtungen im angemessenen und sozialadäquaten Rahmen (bis ca. 60 EUR) und bei untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum Anlass - Eine Finanzierung von Unterhaltungsprogrammen oder Kosten für Begleitpersonen darf nicht erfolgen.
Eine Genehmigung durch den Träger des SAPV-KJ-Teams, die VCK GmbH, muss vorliegen.
6.2 Aktive Teilnahme an Veranstaltungen
Bei der aktiven Teilnahme (Vortrag, Moderation, Präsentation etc.) kann zusätzlich die Zahlung eines angemessenen Honorars vereinbart werden. Dies ist der Verwaltung des SAPV-KJ-Team-Trägers anzuzeigen und zu genehmigen. Die Angemessenheit der Leistung des/der Mitarbeitenden bemisst sich bei der Compliance-Prüfung nach ihrer so genannten Marktüblichkeit und berücksichtigt
Personenbezogene Umstände:
o Berufliche Position / Hierarchie (z. B. Habilitation, Chefarzt/-ärztin, Oberarzt/-ärztin)
o Berufliche Fort- und Weiterbildungen
o Produktspezifische Erfahrungen
o Zusätzliche Qualifikationen
Tätigkeitsbezogene Umstände:
o Zeitaufwand
o Qualität und Reichweite der Veranstaltung (regional/national/international)
o Spezifische Umstände des Einzelfalls
– Erstellung/Einreichung von Unterlagen
– Abstimmungsaufwand mit anderen Teilnehmenden
– Vortrag/Moderation in einer Fremdsprache
– Videoaufzeichnung des Vortrags und Abtretung der Rechte daran an den Veranstalter
Als Anhaltspunkte für die Höhe werden folgende Vergütungsregelungen herangezogen:
- Honorar- und Entschädigungsregelung für Referenten und Referentinnen (z. B. der Landesärztekammern)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige
- Honorarempfehlung des Berufsverbands für Training, Beratung und Coaching (BDVT).
Der Vertrag ist zusammen mit dem Dienstreiseantrag einzureichen. Kosten für Unterhaltung (z. B. Theater, Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen etc.) dürfen vom Zuwendungsgeber nicht erstattet werden. Ein Verbleiben am Veranstaltungsort auf Kosten des Zuwendungsgebers über den für die Veranstaltung notwendigen Zeitraum hinaus darf nicht erfolgen. Die Annahme bzw. Gewährung von sonstigen Belohnungen ist ebenfalls nicht erlaubt.
Es ist darauf zu achten, dass derartige Veranstaltungen der Vermittlung und Verbreitung von berufsbezogenem Wissen und praktischen Erfahrungen dienen und auch tatsächlich stattfinden müssen. Die wissenschaftliche Information und Weitergabe von zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnissen in Diagnostik und Therapie müssen im Vordergrund stehen. Dabei darf nur die Teilnahme unterstützt werden, bei der sowohl ein Bezug zum Tätigkeitsgebiet des/der Zuwendungsgebenden als auch zur Tätigkeit des Veranstaltungsteilnehmenden vorliegt. Die Annahme von Unterstützungsleistungen setzt zudem die Verpflichtung zur Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen voraus; die Teilnahme muss schriftlich bestätigt werden.
6.3 Bewirtungen
Die Bewirtung durch Dritte ist aus dienstlichen Gründen nur im Rahmen allgemeiner Veran-staltungen wie beispielsweise Empfängen, Besprechungen oder Arbeitsessen zulässig. Private Bewirtungen der Mitarbeitenden durch Firmen sind generell abzulehnen.
Die Bewirtung im Rahmen eines Arbeitsessens ist nur erlaubt, wenn Fachfragen (z. B. Projekt-stand) erörtert werden. Ein Essen anlässlich eines Verkaufsgesprächs mit Außendienstmitar-beitenden ist unzulässig. Die Bewirtungen müssen sich in einem sozialadäquaten Rahmen bewegen. Luxus- und Gourmetrestaurants sowie Bewirtungen mit Unterhaltungsprogramm (z. B. Varieté-Veranstaltungen) sind unzulässig.
6.4 Spenden
Spenden sind Drittmittel, die unabhängig von einer zu erbringenden Gegenleistung zugewendet werden und daher steuerlich abzugsfähig sind. Spenden von Firmen, Institutionen und Privatpersonen an den Freundeskreis Kinderpalliativzentrum e.V. müssen gemeinnützige Zwecke verfolgen. Nach Eingang der Spende erstellt der Freundeskreis e.V. eine Spendenbescheinigung. Spenden an einzelne Mitarbeitende sind immer unzulässig. Sachspenden, wie z. B. die Überlassung von medizinischen Geräten, müssen in die Verfügungsgewalt der VCK GmbH übergehen. Die unentgeltliche Dauerleihgabe solcher Geräte ist nicht zulässig. Eine Leihgabe sollte daher nur zeitlich befristet angenommen werden (beispielsweise zu Testzwecken). Spenden auf Privatkonten sind ebenso wie sogenannte „Sozialspenden“, z. B. für Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern, immer unzulässig.
6.5 Klinische Prüfungen und Anwendungsbeobachtungen
Ärzte und Ärztinnen sollten die klinische Prüfung von Arzneimitteln nur durchführen, wenn an der Durchführung ein wissenschaftliches Interesse besteht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn es um die Gewinnung von Daten geht, die für das Zulassungs- oder Bewertungsverfahren des Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz notwendig sind. „Verdeckte“ Studien, die in Wirk-lichkeit einem Werbezweck oder der Vermarktung eines Präparates dienen, sind nach dem Heil-mittelwerbegesetz unzulässig und unvereinbar mit der ärztlichen Berufsordnung. Leistungen und Gegenleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies beurteilt sich danach, ob die finanzielle Entschädigung im Verhältnis zu dem Zeitaufwand und dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung angemessen ist. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass keine pauschale Vergütung gezahlt, sondern ein Honorar für die jeweils ordnungs- und vertragsgemäß erbrachte Leistung vereinbart wird. Bei klinischen Studien ist vorab eine Kostenkalkulation des Auftraggebers vorzulegen. Der Vertrag ist schriftlich zwischen dem Träger des SAPV-KJ-Teams, der VCK GmbH, und dem Herstellerunternehmen zu schließen. Bei der Durchführung von Anwendungsbeobachtungen bzw. nicht-interventionellen Studien ist § 19 des FSA Kodex Fachkreise in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die vereinbarte Vergütung muss auch hier in einem angemessenen Verhältnis zu den zu er-bringenden Leistungen stehen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung gilt § 18 Abs. 1 Nr. 6 des FSA Kodex Fachkreise mit der Maßgabe, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht. Die berufsgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit nicht-interventionellen Studien bzw. Anwendungsbeobachtungen orientiert sich an § 85 GOÄ und hält bis zu 115 EUR pro Stunde für angemessen. Nur bis zu diesem Stundensatz wird eine Genehmigung durch die Geschäftsführung erteilt.
Im Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Erbringung von spezialisierter ambu-lanter Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) vom 26.10.2022 wird in § 5 Absatz 3 gefordert, dass im Versorgungskonzept Aussagen zu erfolgen haben zu den regionalen und überregionalen Netzwerkstrukturen sowie der Art und Weise der Einbindung der Netzwerk-partner:innen des SAPV-KJ-Teams (zur frühzeitigen Einbindung, insbesondere eines ambu-lanten Kinder- und Jugendhospizdienstes sowie von Nachbarschaftshilfen, niedergelassener Ärztinnen und Ärzten, ehrenamtlichen Krankenbesuchsdiensten, Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ), pädiatrischen Fachambulanzen, Zentren für seltene Erkrankungen, Frühförderstellen, Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) und ggf. einer ambulanten Krebsberatungsstelle nach § 65e SGB V). Die Einbindung der Netzwerkpartner:innen ist also Voraussetzung für die SAPV-KJ.
Auch hier sind die Trennungs-, Transparenz-, Genehmigungs-, Dokumentations- und Äquivalenzprinzipien sowie das Prinzip der Bargeldlosigkeit einzuhalten.
Für die Zuweisung von Patienten und Patientinnen dürfen weder Entgelte noch andere Vorteile versprochen oder gewährt werden. Dies würde gegen die (ärztliche) Berufsordnung und das Wettbewerbsrecht verstoßen und wäre nach §§ 299a/b StGB strafbar. Der Begriff „Vorteil“ meint jede Form von Zuwendung, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert, z. B. Geldzahlungen, Sach-zuwendungen, kostenlose/vergünstigte Überlassung von Geräten oder Personal, Einladungen zu Kongressen, Übernahme von Fortbildungskosten usw. Auch bloße Verdienstmöglichkeiten (z. B. der Abschluss eines Kooperationsvertrages) können einen Vorteil darstellen. Die Annahme von Aufträgen zur Versorgung anspruchsberechtigter Personen gemäß SAPV-Vertrag und deren Weitergabe (Vermittlung an Dritte, die nicht Mitglieder des SAPV-KJ-Teams sind), gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile stellt einen schwerwiegenden Complianceverstoß dar. Complianceverstoß ist auch die Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Aufträgen zur Versorgung anspruchsberechtigter Personen an Dritte, die nicht Mitglieder des SAPV-KJ-Teams sind, gegen Kostenerstattung. Kooperationsverträge sind daher grundsätzlich unter Beachtung der oben dargestellten Prinzipien abzuschließen.
Das SAPV-KJ-Team verfügt gemäß § 293 SGB V über ein Institutionskennzeichen (IK), das es bei der Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet. Das gegenüber den Krankenkassen eingesetzte IK wird der zuständigen Krankenkasse sowohl bei Vertragsabschluss nach § 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V als auch bei Änderungen mitgeteilt. Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter diesem IK. Das IK wird bei jeder Abrechnung angegeben. Die Abrechnung von erbrachten Leistungen der SAPV erfolgt über Buchhaltung/Controlling der Vestischen Kinder- und Jugendklinik.
Im Rahmen der SAPV-KJ erfolgt die häusliche Versorgung in aller Regel durch ein Team aus Pflegender/Pflegendem und Ärztin/Arzt. Im Patient:innenhaushalt sind regelhaft die Hauptversorgenden (meist die Eltern) anwesend sowie ggf. weitere Personen wie ambulante Pflegedienste, Mitarbeitende eines ambulanten Kinderhospizdienstes sowie weitere Zugehörige. Das Eigentum der/des Versicherten ist in dieser Situation (Vieraugenprinzip, Anwesenheit der Zugehörigen) nicht im besonderen Maße gefährdet.
Die Versicherten sowie die Zugehörigen können sich dennoch bei dem Verdacht, dass ihr Eigentum von Mitgliedern des SAPV-KJ-Teams entwendet wurde, über das Beschwerdemanagement an zuständige Stellen innerhalb der Vestischen Kinder- und Jugendklinik wenden.
Hierüber werden sie im SAPV-KJ-Flyer aufgeklärt, der ihnen zu Beginn der Versorgung ausgehändigt wird.
Aufgrund der Sensibilität der Gesundheitsdaten erfordert der Umgang mit diesen ein erhöhtes Maß an Sensibilität für den Datenschutz. Daher sind folgende Aspekte für das SAPV-KJ-Team von Bedeutung:
- Es werden nur die Daten der Patienten/Patientinnen erhoben und verarbeitet, die für die Durchführung der Behandlung und Betreuung erforderlich und von Nutzen sind. Darüberhinausgehende Daten und Informationen werden nur mit Zustimmung des Patienten/der Patientin bzw. der Sorgeberechtigten gesammelt. Bereits beim ersten Kontakt wird dies beachtet.
- In einem Verzeichnis ist festgelegt, welches Teammitglied aufgrund seiner Tätigkeit auf welche Daten in der Patientenakte einsehen und zugreifen darf.
- Die Datenweitergabe an Mit- und/oder Weiterbehandler:innen erstreckt sich auf die jeweiligen notwendigen Informationen und bedarf der Zustimmung des Patienten/der Patientin bzw. der Sorgeberechtigten.
- Die Nutzung der Patientendaten durch die Mitarbeitenden der Verwaltung erfolgt nur in dem Maß, wie dies für die Abwicklung des Behandlungsfalls und der Abrechnung erforderlich ist.
- Zu Aus-, Weiter- und Fortbildungszwecken werden die Patient:innendaten nur verwendet, wenn dies unerlässlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Patient:innen dem nicht entgegenstehen oder diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
- Die Patient:innenakte ist durch verschiedene organisatorische und technische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter, vor Zerstörung und Manipulation zu schützen.
- Alle Mitarbeitende, die mit Patient:innendaten umgehen, unterliegen einer besonderen Schweigepflicht, über die sie belehrt werden.
- Die Patient:innendaten werden gemäß gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gespeichert und aufbewahrt. Danach erfolgt die sachgerechte Vernichtung und Löschung der Daten.
- Die Dokumentation der Patient:innendaten erfolgt in dem online-basierten Dokumentations-system „Informationssystem Palliative Care“ (kurz: ISPC). So ist der Zugriff für alle Mit-arbeitenden des SAPV-Teams ortsunabhängig möglich. Der Zugriff auf die Daten und Informationen ist durch eine mehrstufige Benutzerauthentifizierung und abgestufte Benutzerberechtigungen geregelt. Es wird ausschließlich mit personalisierten Zugängen gearbeitet und Passwörter mit hohem Sicherheitsstandard verwendet. Durch folgende Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Patient:innendaten und -informationen nur durch autorisierte Benutzer:innen einsehbar sind:
- Pseudonymisierung der Patient:innendaten
- verschlüsselte Ablage sämtlicher Eingaben
- dezentralisierte Datenspeicherung auf den ISPC-Servern
Folgende weitere Schutzmaßnahmen für das IT-System liegen vor, um die Sicherheit der Patient:innendaten zu gewährleisten:
- Nutzung geprüftes Zertifikat
- Europäischer Serverstandort
- Regelmäßiges Backup durch den Software-Anbieter SMART-Q Softwaresysteme GmbH
- Die Protokolle zum Monitoring werden regelmäßig ausgewertet.
- Update-Management durch den Software-Anbieter SMART-Q Softwaresysteme GmbH
- Für ausgewählte „worst case“-Szenarien liegen Notfallpläne vor.
Die Mitarbeitenden werden dafür sensibilisiert und entsprechend angehalten,
- ihren PC vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu sperren,
- den Desktop / den Monitor vor unbefugtem Mitlesen zu schützen,
- vertrauliche Ausdrucke sofort aus dem Drucker zu nehmen,
- vertrauliche Informationen verschlüsselt zu versenden,
- Daten auf zentralen Netzlaufwerken zu speichern und nicht auf dem lokalen Laufwerk,
- nur Links und Anlagen vertrauenswürdiger E-Mails zu öffnen.
Einmal jährlich wird im Personalgespräch durch die pflegerische bzw. ärztliche Leitung des SAPV-KJ-Teams mit den Mitarbeitenden besprochen, ob sie in Situationen gekommen sind, in denen sie sich die Compliancefrage gestellt haben.
Einmal jährlich müssen alle Mitarbeitenden des SAPV-KJ-Teams schriftlich bestätigen, dass sie das Compliance-Konzept in seiner aktuellen Form gelesen und verstanden sowie in den letzten 12 Monaten befolgt haben (Compliance-Erklärung).
Die Überprüfung der Abrechnungsvorgänge erfolgt einmal jährlich durch den Wirtschaftsprüfer. Die Mitarbeitenden des SAPV-KJ-Teams werden aufgefordert, mögliche Compliance-Verstöße sofort und direkt anzusprechen, dort wo die Mitarbeitenden meinen, sie beobachtet zu haben. Führt dieses direkte und offene Gespräch nicht zu einer Klärung, sind die Mitarbeitenden des SAPV-KJ-Teams angehalten, den/der Vorgesetzten in einem Vieraugengespräch über ihren Ver-dacht eines Compliance-Verstoßes zu informieren.
Compliance-Verstöße bzw. der Verdacht auf Verstöße können darüber hinaus über das Hinweisgebersystem der VCK GmbH gemeldet werden. Datenschutzverstöße können über das Meldesystem Datenschutz gemeldet werden (siehe Meldung einer Datenschutzverletzung).
Alle Mitarbeitenden treffen sich regelmäßig bzw. bei konkretem Klärungsbedarf mit der/dem Compliance-Beauftragten, um im Dialog offene Compliance-Fragen zu klären und über neue Compliance-Regelungen informiert zu werden.
Im SAPV-KJ-Flyer werden die Versicherten über wichtige Inhalte des Compliance-Konzeptes informiert.
Die Compliance-Erklärung wird in den Personalakten durch die ärztliche/pflegerische Leitung archiviert. Die Dauer der Archivierung richtet sich nach der Aufbewahrungsfrist für die Personalakten.
Mitgeltende Dokumente:
SAPV-KJ-Flyer; Personalakte; Meldung einer Datenschutzverletzung
Erstellt von B. Zernikow & Dörte Garske – Stand 06.2023